Der Vorstand des Fördervereins hat heute am 18.02.2021 in einer digitalen Vorstandssitzung beschlossen, die diesjährige Mitgliederversammlung (MV), in welcher auch eine Neuwahl des Vorstands erfolgen muss, bis auf Weiteres zu verschieben.

Laut Satzung ist die MV bis zum 31.03. eines Jahres durchzuführen. Nach derzeitiger Verordnungslage darf ein Verein aber keine MV in Präsenzform durchführen.

Läuft die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern ab und müssten daher Wahlen auf der Tagesordnung der MV stehen, könnte ein Ausfall der MV im schlimmsten Fall zur Handlungsunfähigkeit des Vereins führen. In diesen Fällen hilft jedoch eine Formulierung in der Satzung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Diese Regelung ist in unserer Satzung enthalten.

Aber auch gesetzlich ist der Förderverein in seiner Handlungsfähigkeit durch den Fortbestand der Amtszeit des aktuellen Vorstands durch das vom Bundestag am 25.03.2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Corona-Abmilderungs-Gesetz) abgesichert.

In Art. 2 § 5 Abs. 1 heißt es: 

„Ein Vorstandsmitglied eines Vereins … bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“

Der Vorstand des Fördervereins wird in der nächsten Vorstandssitzung am 25.03.2021 vor dem Hintergrund des dann bestehenden Pandemiegeschehens und der Rechtslage entscheiden, wann die MV mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Vorstands“ nachgeholt werden kann. Anvisiert ist das Zeitfenster vor den Sommerferien.

Bis dahin wünschen wir allen Mitgliedern uns Spendern alles Gute, bleibt gesund!